Finanzstrafrecht
Datum: Freitag, dem 23. Oktober 2009
Thema:


Tatprovokation im Finanzstrafrecht ist kein Strafausschließungsgrund und auch kein Strafmilderungsgrund!
Der Beschwerdeführer wurde von der Finanzstrafbehörde - Zollamt Wien - eines Finanzvergehens wegen bestraft, da dieser 100.000 Stück Zigaretten einer bestimmten Drittlandsmarke nach Österreich geschmuggelt hatte, wobei ein verdeckter Ermittler der Bundespolizeidirektion Wien mit ihm Kontakt aufgenommen hatte, um über ihn eine größere Menge geschmuggelter Zigaretten zu bestellen. Bei der Übergabe der Zigaretten griffen die Kriminalbeamten der Zollfahndung ein und nahmen den Beschwerdeführer fest. Die Zigaretten wurden, da die Zigaretten bei der Einfuhr ins Zollgebiet keinem Zollverfahren unterzogen und daher geschmuggelt wurden, beschlagnahmt. Die Geldstrafe betrug EURO 15.000,-.

Der Beschwerdeführer argumentierte, er sei durch einen verdeckten Ermittler zur Begehung der Tat bestimmt worden, weshalb eine Strafbarkeit nicht in Betracht käme und das Verfahren einzustellen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof trat dem entgegen und vertrat die Auffassung, eine "Tatprovokation" im Bereich des Finanzstrafverfahrens sei weder ein Strafausschließungsgrund noch ein Strafmilderungsgrund!

Rückfragehinweis
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Hainburgerstraße 20/7
1030 Wien
Tel.: +43 (01) 715 22 65 -0
E-mail: office@nagy-germuth.at
website: www.nagy-germuth.at

Über nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater:
Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.

StB/RA Dr. Tibor Nagy hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist. Wir als Steuerberater beraten und vertreten Sie in Finanzstrafverfahren vor Gerichten gleichermaßen wie vor Finanzstrafbehörden.
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Tatprovokation im Finanzstrafrecht ist kein Strafausschließungsgrund und auch kein Strafmilderungsgrund!
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Der Beschwerdeführer argumentierte, er sei durch einen verdeckten Ermittler zur Begehung der Tat bestimmt worden, weshalb eine Strafbarkeit nicht in Betracht käme und das Verfahren einzustellen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof trat dem entgegen und vertrat die Auffassung, eine "Tatprovokation" im Bereich des Finanzstrafverfahrens sei weder ein Strafausschließungsgrund noch ein Strafmilderungsgrund!

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