Optionsentgelt als Teil der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage?
Datum: Freitag, dem 23. Oktober 2009
Thema:


Optionsentgelt grunderwerbsteuerpflichtig
Die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist bei einem Kauf der Kaufpreis. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff und im wirtschaftlichen Sinn. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nämlich nicht auf die äußere Form der Verträge an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist.

Die Option ist eine befristet bindende Offerte. Durch den Optionsvertrag räumt ein Vertragsteil dem andern (dem Optanten) ein Gestaltungsrecht ein. Der Optant kann durch eine einseitige Gestaltungserklärung den anderen Teil verbinden, eine im Optionsvertrag bereits vorgesehene Leistung zu erbringen. Vor Abgabe der Gestaltungserklärung durch den Optanten ist der Eigentümer zwar nicht zu einer Leistung verpflichtet, es besteht jedoch für ihn die Bindung für die Dauer der vereinbarten Optionsfrist, die ihm unter Umständen lästig fallen kann; deshalb wird die Option meist gegen ein besonderes Optionsentgelt eingeräumt.

Das Optionsentgelt ist nicht Gegenleistung für die Übereignung des Grundstückes, sondern Entgelt für das Gestaltungsrecht.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es dann nicht möglich, vom Optionsrecht nicht Gebrauch zu machen, wenn das Optionsentgelt für die Einräumung des Optionsrechtes derart hoch ist, sodass es vollkommen unwirtschaftlich wäre, würde man das Optionsrecht in der Folge nicht ausüben. Allein durch die Ausübung des Optionsrechtes ist das bereits bezahlte Optionsentgelt aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt noch zu "retten".

Auf die Vereinbarung eines derart hohen Optionsentgeltes lässt man sich nämlich augenscheinlich deshalb ein, weil von Anfang an feststeht, dass man das Optionsrecht auch ausübt und das Optionsentgelt zusammen mit dem Kaufpreis noch in den eigentlichen Kaufpreisvorstellungen Deckung findet.

Diese besonderen Tatumstände rechtfertigen daher aus Sicht der Finanzbehörden die Annahme, dass die erbrachte Geldleistung für die Einräumung des Optionsrechtes in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht und daher ebenso als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes zu werten und damit zu versteuern ist.

Rückfragehinweis
nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberater
Hainburgerstraße 20/7
1030 Wien
Tel.: +43 (01) 715 22 65 -0
E-mail: office@nagy-germuth.at
website: www.nagy-germuth.at

Über nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater:
Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.

StB/RA Dr. Tibor Nagy hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist. Wir als Steuerberater beraten und vertreten Sie in Finanzstrafverfahren vor Gerichten gleichermaßen wie vor Finanzstrafbehörden.
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http://nagy-germuth.at



Optionsentgelt grunderwerbsteuerpflichtig
Die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist bei einem Kauf der Kaufpreis. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff und im wirtschaftlichen Sinn. Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nämlich nicht auf die äußere Form der Verträge an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist.

Die Option ist eine befristet bindende Offerte. Durch den Optionsvertrag räumt ein Vertragsteil dem andern (dem Optanten) ein Gestaltungsrecht ein. Der Optant kann durch eine einseitige Gestaltungserklärung den anderen Teil verbinden, eine im Optionsvertrag bereits vorgesehene Leistung zu erbringen. Vor Abgabe der Gestaltungserklärung durch den Optanten ist der Eigentümer zwar nicht zu einer Leistung verpflichtet, es besteht jedoch für ihn die Bindung für die Dauer der vereinbarten Optionsfrist, die ihm unter Umständen lästig fallen kann; deshalb wird die Option meist gegen ein besonderes Optionsentgelt eingeräumt.

Das Optionsentgelt ist nicht Gegenleistung für die Übereignung des Grundstückes, sondern Entgelt für das Gestaltungsrecht.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es dann nicht möglich, vom Optionsrecht nicht Gebrauch zu machen, wenn das Optionsentgelt für die Einräumung des Optionsrechtes derart hoch ist, sodass es vollkommen unwirtschaftlich wäre, würde man das Optionsrecht in der Folge nicht ausüben. Allein durch die Ausübung des Optionsrechtes ist das bereits bezahlte Optionsentgelt aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt noch zu "retten".

Auf die Vereinbarung eines derart hohen Optionsentgeltes lässt man sich nämlich augenscheinlich deshalb ein, weil von Anfang an feststeht, dass man das Optionsrecht auch ausübt und das Optionsentgelt zusammen mit dem Kaufpreis noch in den eigentlichen Kaufpreisvorstellungen Deckung findet.

Diese besonderen Tatumstände rechtfertigen daher aus Sicht der Finanzbehörden die Annahme, dass die erbrachte Geldleistung für die Einräumung des Optionsrechtes in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht und daher ebenso als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes zu werten und damit zu versteuern ist.

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