Kartellstrafen steuerlich abzugsfähig?
Datum: Freitag, dem 23. Oktober 2009
Thema:


(Aktuelles) Steuerberater nagy germuth partners berichten aktuell über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellstrafen
Nach dem österreichischen Kartellgesetz ist das Durchführen anmeldungsbedürftiger Zusammenschlüsse vor dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, verboten. Wegen eines Verstoßes gegen das zusammenschlussrechtliche Durchführungsverbot - so wurden unter anderem vorab 50 Mitarbeiter der neu erworbenen Gruppe abgebaut und Verkaufsbüros geschlossen - wurde daher vom Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde am eine Geldbuße in Höhe von 1,5 Mio. Euro verhängt, wobei das Weiterbetreiben des Zusammenschlusses ungeachtet des anhängigen Prüfungsverfahrens und eines Untersagungsbeschlusses ausschlaggebend war.

Maßgeblich für die Höhe der Strafe war das Verschulden und die Bejahung der Bereicherung. Vom Gericht wurde jedoch keine Differenzierung des Strafbetrages in einen Abschöpfungsbetrag für den wirtschaftlichen Vorteil und der eigentlichen Strafe vorgenommen. Die bestrafte AG hatte dieses auferlegte Bußgeld zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt - allerdings zu Unrecht:

Gemäß § 29 Z 1 Kartellgesetz hat das Kartellgericht Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Umsatzes, der (die) vorsätzlich oder fahrlässig dem Kartellverbot zuwiderhandelt, zu verhängen.

Die Einkommensteuerrichtlinien sehen vor, dass EU-Geldbußen, die wegen Wettbewerbsverstößen von der europäischen Kommission verhängt werden, insoweit als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, als sie einen Abschöpfungsanteil enthalten.

Diese Richtlinienbestimmung 1523a ist auf Geldbußen nach dem Kartellgesetz entsprechend anzuwenden. Dementsprechend sind EU-Geldbußen und Geldbußen, die vom österreichischen Kartellgericht wegen Wettbewerbsverstößen verhängt werden, insoweit abzugsfähig, als sie einen Abschöpfungsanteil enthalten.
Die Abzugsfähigkeit in Bezug auf den Abschöpfungsanteil setzt allerdings voraus, dass aus der entsprechenden Geldbußenentscheidung eindeutig hervorgeht, welcher Umfang der verhängten Geldbuße auf die Abschöpfung der Bereicherung entfällt. Fehlt es an einer entsprechenden Darlegung und kann der Steuerpflichtige auch nicht auf andere Weise den klaren Nachweis für die Höhe des Abschöpfungsanteils erbringen, lässt sich objektiv nicht erkennen, in welchem Umfang die Geldbuße die "Bereicherung" abschöpfen soll. Eine schätzungsweise Ermittlung des Abschöpfungsanteils kommt dabei nicht in Betracht.

Da wegen Wettbewerbsverstößen verhängte Geldstrafen oder Geldbußen infolge ihres Pönalcharakters grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, ist bei Fehlen eines eindeutigen Nachweises des Abschöpfungsanteils durch den Steuerpflichtigen die gesamte Geldbuße nicht abzugsfähig ("Aufteilungsverbot" wegen Fehlens eines klaren Aufteilungsmaßstabes).

Rückfragehinweis
nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberater
Hainburgerstraße 20/7
1030 Wien
Tel.: +43 (01) 715 22 65 -0
E-mail: office@nagy-germuth.at
website: www.nagy-germuth.at

Über nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater:
Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.

StB/RA Dr. Tibor Nagy hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist. Wir als Steuerberater beraten und vertreten Sie in Finanzstrafverfahren vor Gerichten gleichermaßen wie vor Finanzstrafbehörden.
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(Aktuelles) Steuerberater nagy germuth partners berichten aktuell über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellstrafen
Nach dem österreichischen Kartellgesetz ist das Durchführen anmeldungsbedürftiger Zusammenschlüsse vor dem rechtskräftigen Ausspruch des Kartellgerichts, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, verboten. Wegen eines Verstoßes gegen das zusammenschlussrechtliche Durchführungsverbot - so wurden unter anderem vorab 50 Mitarbeiter der neu erworbenen Gruppe abgebaut und Verkaufsbüros geschlossen - wurde daher vom Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde am eine Geldbuße in Höhe von 1,5 Mio. Euro verhängt, wobei das Weiterbetreiben des Zusammenschlusses ungeachtet des anhängigen Prüfungsverfahrens und eines Untersagungsbeschlusses ausschlaggebend war.

Maßgeblich für die Höhe der Strafe war das Verschulden und die Bejahung der Bereicherung. Vom Gericht wurde jedoch keine Differenzierung des Strafbetrages in einen Abschöpfungsbetrag für den wirtschaftlichen Vorteil und der eigentlichen Strafe vorgenommen. Die bestrafte AG hatte dieses auferlegte Bußgeld zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt - allerdings zu Unrecht:

Gemäß § 29 Z 1 Kartellgesetz hat das Kartellgericht Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Umsatzes, der (die) vorsätzlich oder fahrlässig dem Kartellverbot zuwiderhandelt, zu verhängen.

Die Einkommensteuerrichtlinien sehen vor, dass EU-Geldbußen, die wegen Wettbewerbsverstößen von der europäischen Kommission verhängt werden, insoweit als Betriebsausgabe anzuerkennen sind, als sie einen Abschöpfungsanteil enthalten.

Diese Richtlinienbestimmung 1523a ist auf Geldbußen nach dem Kartellgesetz entsprechend anzuwenden. Dementsprechend sind EU-Geldbußen und Geldbußen, die vom österreichischen Kartellgericht wegen Wettbewerbsverstößen verhängt werden, insoweit abzugsfähig, als sie einen Abschöpfungsanteil enthalten.
Die Abzugsfähigkeit in Bezug auf den Abschöpfungsanteil setzt allerdings voraus, dass aus der entsprechenden Geldbußenentscheidung eindeutig hervorgeht, welcher Umfang der verhängten Geldbuße auf die Abschöpfung der Bereicherung entfällt. Fehlt es an einer entsprechenden Darlegung und kann der Steuerpflichtige auch nicht auf andere Weise den klaren Nachweis für die Höhe des Abschöpfungsanteils erbringen, lässt sich objektiv nicht erkennen, in welchem Umfang die Geldbuße die "Bereicherung" abschöpfen soll. Eine schätzungsweise Ermittlung des Abschöpfungsanteils kommt dabei nicht in Betracht.

Da wegen Wettbewerbsverstößen verhängte Geldstrafen oder Geldbußen infolge ihres Pönalcharakters grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, ist bei Fehlen eines eindeutigen Nachweises des Abschöpfungsanteils durch den Steuerpflichtigen die gesamte Geldbuße nicht abzugsfähig ("Aufteilungsverbot" wegen Fehlens eines klaren Aufteilungsmaßstabes).

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